In Übereinstimmung mit der Mehrheit des Gerichts besteht bei der mittelbaren oder unmittelbaren Anknüpfung an ein sensibles personenbezogenes Merkmal im Sinn von Art. 14 EMRK in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 BV die (widerlegbare) Vermutung einer unzulässigen Diskriminierung und bedarf es einer qualifizierten Rechtfertigung, eine solche zu widerlegen. Entgegen der Gerichtsmehrheit ist die Diskriminierungsvermutung aber nicht durch ein besonders qualifiziert überwiegendes öffentliches Interesse zu widerlegen bzw. muss das öffentliche Interesse an der Massnahme das entgegenstehende private Interesse keineswegs "klar überwiegen".