Es bestehen keine Unklarheiten hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts, welche den Beizug der IV-Akten des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen lassen würden. Dass sich die Sachlage aufgrund eines Beizugs anders präsentieren würde, als sie aus den vorhandenen Akten hervorgeht und den vorliegenden Erwägungen zu Grunde liegt, und demzufolge zu einem anderen Entscheid führen würde, ist nicht ersichtlich. Dies gilt namentlich auch mit Blick auf die Gründe der für den Nachzugsfall zu erwartenden Ergänzungsleistungsabhängigkeit der Eheleute. Auf den Beizug der IV-Akten wird daher verzichtet. - 33 -