9. Der Beschwerdeführer offeriert in seiner Beschwerde den Beizug seiner IV- Akten als Beweis (act. 14). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es dem Verwaltungsgericht freisteht, auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten, wenn dies zur Abklärung des Sachverhalts nicht notwendig erscheint (vgl. BGE 136 I 229, Erw. 5.3; BGE 134 I 140, Erw. 5.3; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008, S. 312, Erw. 3.1, und 2004, S. 154, Erw. 1a, je mit Hinweisen). Vorliegend hat das Gericht nicht nur die IV-Abhängigkeit des Beschwerdeführers anerkannt, sondern ist auch von einer Behinderung des Beschwerdeführers ausgegangen.