2 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 16. Dezember 1966 (IPWSK; SR 0.103.1) sowie Art. 5 und 23 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (Behindertenrechtskonvention, BRK; SR 0.109) nicht verletzt. Jene Bestimmungen vermitteln indes ohnehin keine justiziablen Rechtsansprüche, auf welche sich der Beschwerdeführer berufen könnte.