akzessorische Diskriminierungsverbot von Art. 2 Ziff. 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (IPBPR; SR 0.103.2) gewährleistet keinen über Art. 14 EMRK hinausgehenden Schutz und ist demzufolge vorliegend ebenso wenig verletzt wie Art. 14 EMRK. Begründungshalber kann auf die eingehenden Darlegungen unter Erw. 6 verwiesen werden. Aus den dort dargelegten Gründen wären sodann auch Art. 2 Ziff. 2 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 16. Dezember 1966 (IPWSK;