14 EMRK als zulässiger Eingriff ins geschützte Familienleben. Gleichsam steht fest, dass der auf einer gesetzlichen Grundlage beruhende und durch ein klar überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigte Eingriff auch den Eingriffsvoraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK genügt. Die Verweigerung des Familiennachzugs erweist sich folglich auch nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK als zulässig (siehe zum Ganzen vorne Erw. 6.2.3.3). Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegt nicht vor. 6.4. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Verweigerung des Familiennachzugs für die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht nur dem nationalen Recht entspricht, sondern auch vor Art. 8 EMRK standhält.