net werden, weil er allein für den Unterhalt seiner Familie in der Schweiz aufkommen müsse (DBM-act. 1/33, 1/65). Dem bereits damals anwaltlich beratenen Beschwerdeführer stand gegen die entsprechende Verfügung der DBM der Rechtsweg offen. Dass dieser nicht beschritten wurde, haben sich die Eheleute selbst zuzuschreiben. Insgesamt ist der Ehefrau des Beschwerdeführers die unterbliebene Ausschöpfung ihres Erwerbspotentials und damit die bei Bewilligung des aktuellen Nachzugsgesuchs zu erwartende Ergänzungsleistungsabhängigkeit der Eheleute nach dem Gesagten grossmehrheitlich vorwerfbar.