Zu klären ist, inwieweit sich die Ehefrau des Beschwerdeführers die unterbliebene Ausschöpfung ihres Erwerbspotentials in der Schweiz vorwerfen lassen muss, weil sie sich nicht im Rahmen des Zumutbaren darum bemüht hat, dieses auszuschöpfen. Dazu ist festzuhalten, dass vier der fünf früheren Nachzugsgesuche für die Ehefrau – nämlich die Gesuche von 1999, 2003, 2007 und 2010 – zumindest auch wegen ungenügender finanzieller Mittel abgelehnt wurden (DBM-act. 2/286; 1/65; 2/33; 2/249).