Hingegen wäre es der Ehefrau des Beschwerdeführers im Falle eines früheren Familiennachzugs in die Schweiz grundsätzlich möglich gewesen, hier zumindest im Teilzeitpensum zu arbeiten. In diesem Sinne hat sie ihr vorhandenes Erwerbspotential nicht ausgeschöpft und so massgeblich dazu beigetragen, dass die Eheleute bei Bewilligung des aktuellen Familiennachzugsgesuchs im dargelegten Umfang von Ergänzungsleistungen abhängig wären. - 29 -