Nachdem seine Erkrankung diagnostiziert und er ärztlich (aber noch nicht sozialversicherungsrechtlich) für vollständig arbeitsunfähig erklärt worden war, versuchte er offenbar nochmals als Hilfsarbeiter im 30%-Pensum im Fernsehfachgeschäft eines Verwandten zu arbeiten, musste diese Arbeit jedoch bald wieder aufgeben (DBM-act. 2/103, 2/110). Dass er seither in Ergänzung zu seiner (mittlerweile vollen) IV-Rente und seiner Pensionskassen-Rente auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist (MI-act. 22) und dass er im Nachzugsfall auch zusammen mit seiner Ehefrau ergänzungsleistungsabhängig wäre, ist dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht vorwerfbar.