Damit und mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten ist davon auszugehen, dass er sein vor der Erkrankung vorhandenes Erwerbspotential ausgeschöpft hat. Nachdem seine Erkrankung diagnostiziert und er ärztlich (aber noch nicht sozialversicherungsrechtlich) für vollständig arbeitsunfähig erklärt worden war, versuchte er offenbar nochmals als Hilfsarbeiter im 30%-Pensum im Fernsehfachgeschäft eines Verwandten zu arbeiten, musste diese Arbeit jedoch bald wieder aufgeben (DBM-act. 2/103, 2/110).