Im Nachzugsfall wären die Eheleute somit in nochmals grösserer Höhe von Ergänzungsleistungen abhängig, als dies der Beschwerdeführer bereits heute ist (siehe vorne Erw. 5.2.2). Da der Beschwerdeführer dauerhaft arbeitsunfähig ist und zudem kurz vor dem Pensionsalter steht, welches seine Ehefrau bereits erreicht hat, muss davon ausgegangen werden, dass die Eheleute für den Rest ihres Lebens auf Ergänzungsleistungen in entsprechender Höhe, d.h. mehr als Fr. 12'000.00 pro Jahr, angewiesen - 28 -