1 und 2 ELG). Demgegenüber würden die anrechenbaren Einnahmen im Wesentlichen gleich belieben, zumal die Ehefrau pensioniert ist, keine AHV-Rente von entscheidrelevanter Höhe in der Schweiz erhalten würde und ausweislich der Akten auch sonst über keine Einnahmen verfügt. Im Nachzugsfall wären die Eheleute somit in nochmals grösserer Höhe von Ergänzungsleistungen abhängig, als dies der Beschwerdeführer bereits heute ist (siehe vorne Erw.