22, 68 f., 71 f.). Anhaltspunkte, wonach sich seine anrechenbaren Einnahmen und/oder anerkannten Ausgaben bis heute in entscheidendem Mass verändert hätten, sind nicht ersichtlich. Solches wird in der Beschwerde denn auch nicht geltend gemacht. Bei Bewilligung des Familiennachzugs der Ehefrau des Beschwerdeführers wären jedoch die anrechenbaren Ausgaben neu nicht mehr für diesen als Einzelperson, sondern für das Ehepaar gemeinsam zu berechnen und würden sich nochmals erheblich erhöhen (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 ELG).