Was die konkreten Umstände anbelangt, ist zunächst der Umfang der zu erwartenden Ergänzungsleistungsabhängigkeit zu berücksichtigen. Dazu lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer für sich als Einzelperson in den Jahren 2017 bis und mit 2019 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der Höhe von jährlich gut Fr. 12'000.00 hatte; entsprechend dem Betrag, um welchen seine anrechenbaren Einnahmen aus IV-Rente und Rente der Pensionskasse seine anerkannten Ausgaben jeweils unterschritten (Art. 10 und 11 ELG; MI-act. 22, 68 f., 71 f.).