sung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. Aufl., Bern 2008, S. 756, wo das Bundesgericht für eine diskriminierungsrechtlich relevante Behinderung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV voraussetzt, dass die betroffene Person in ihren körperlichen, geistigen oder psychischen Fähigkeiten auf Dauer beeinträchtigt ist und die Beeinträchtigung schwerwiegende Auswirkungen auf elementare Aspekte ihrer Lebensführung hat). - 27 -