Ausweislich der Akten leidet der Beschwerdeführer primär an einer schweren Herzerkrankung (dilatative Kardiomyopathie), welche nicht heilbar ist und in der Regel progredient verläuft. Aufgrund dieser Erkrankung wird ihm durch die behandelnden Ärzte seit der Erstdiagnose im Jahr 1996 dauerhafte vollständige Arbeitsunfähigkeit und eine "massiv verminderte körperliche Belastbarkeit" bzw. "schwer eingeschränkte Leistungsfähigkeit" attestiert (DBM-act. 1/8 ff., 1/14 ff., 2/55, 2/76 f., 2/93–116). Ab 1997 erhielt er zunächst eine halbe IV-Rente, da die zuständige IV-Stelle seinen Invaliditätsgrad auf 64% beziffert hatte.