6.2.3.4. 6.2.3.4.1. Das Bundesgericht hat sich – soweit ersichtlich – bislang nicht dazu geäussert, wie das öffentliche Interesse an der Verweigerung eines Familiennachzugs zu bemessen ist, wenn wegen Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen die gesetzliche Nachzugsvoraussetzung von Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG oder – für den Ermessensbereich – Art. 44 Abs. 1 lit. e AIG nicht erfüllt wird.