Zur Bemessung der entgegenstehenden öffentlichen (sogleich Erw. 6.2.3.4) und privaten Interessen (hinten Erw. 6.2.3.5) betreffend den Familiennachzug des Ehegatten bei Nichterfüllung der Nachzugsvoraussetzung von Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG ist sodann festzuhalten, was folgt. Die diesbezüglichen Darlegungen gelten ungeachtet dessen, ob die zur Prüfung der Verhältnismässigkeit erforderliche Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK oder im (strengeren) Rahmen von Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK vorgenommen wird.