- eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Abs. 1 lit. a); - Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente der AHV haben, solange sie das Rentenalter nach Art. 21 AHVG noch nicht erreicht haben, oder Anspruch auf eine Waisenrente der AHV haben (Abs. 1 lit. abis); - gestützt auf Art. 24b AHVG anstelle einer Altersrente eine Witwen- oder Witwerrente beziehen (Abs. 1 lit. ater); - Anspruch hätten auf eine Rente der AHV, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 29 Abs. 1 AHVG erfüllen würden, oder die verstorbene Person diese Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte und die verwitweten - 19 -