6.2.3. 6.2.3.1. Wird der Familiennachzug des einen Ehegatten zum anderen verweigert, geht damit regelhaft ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben beider Betroffenen einher, soweit das intakte Eheleben nicht problemlos andernorts gelebt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_346/2021 vom 6. Oktober 2021, Erw. 4.1 mit Verweis auf BGE 144 II 1, Erw. 6.1, und 142 II 35, Erw. 6.1). Liegt ein Eingriff vor, müssen jedenfalls die Eingriffsvoraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erfüllt sein, damit die Massnahme vor Art. 8 EMRK standhält (siehe vorne Erw. 6.2.2.1).