Um einen Eingriff qualifiziert zu rechtfertigen, muss das öffentliche Interesse an der Massnahme das entgegenstehende private Interesse klar überwiegen. Ist dies nicht der Fall, erweist sich der mit der Massnahme einhergehende Eingriff ins Privat- oder Familienleben der betroffenen Person als diskriminierend und verletzt Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK.