Massgebend sind dabei stets die gesamten Umstände des Einzelfalls, wobei neben dem konkreten öffentlichen Interesse an der Massnahme insbesondere zu berücksichtigen ist, wie schwer die damit einhergehende Benachteiligung im konkreten Fall für die betroffene Person wiegt und an welches sensible personenbezogene Merkmal die Massnahme konkret anknüpft (vgl. Urteile des EGMR Nr. 13444/04 in Sachen Glor gegen die Schweiz vom 30. April 2009, §§ 72 ff., und Nr. 59751/15 in Sachen G.L. gegen Italien vom 10. September 2020, § 52; VILLIGER, a.a.O., Rz. 875 ff. mit weiteren Hinweisen).