Damit stellt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK ein Abwehrrecht des Betroffenen gegenüber dem Staat dar und soll verhindern, dass dieser in unzulässiger Weise in das Privatund Familienleben eines Betroffenen eingreift. Art. 8 EMRK verschafft dem Betroffenen praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel (vgl. BGE 139 I 330, Erw. 2.1). Der Aufenthalt ist jedoch zu regeln, wenn die Bewilligungsverweigerung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Dies wäre dann der Fall, - 16 -