Im Nachzugsfall wären der Beschwerdeführer und seine Ehefrau somit weiterhin von den an den Beschwerdeführer ausgerichteten Ergänzungsleistungen abhängig und würde sich dessen Anspruch auf Ergänzungsleistungen betragsmässig noch erhöhen (vgl. Art. 10 Abs. 1 ELG). Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn der Ehefrau des Beschwerdeführers entgegen dem Gesagten für ihren dreijährigen Aufenthalt während des erfolglosen Asylverfahrens aufgrund von Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften oder Beiträgen ihres Ehemannes Beitragsjahre anzurechnen wären.