Aufgrund der Akten und mangels anderslautender Vorbringen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass seine Ehefrau nie in der Schweiz gearbeitet und den AHV-Mindestbeitrag bezahlt hat, was nach Art. 29 Abs. 1 AHVG zur Begründung eines Rentenanspruchs geführt hätte. Ausweislich der Akten hatte die Ehefrau zudem bis zum Erreichen des Rentenalters nie ordnungsgemässen Aufenthalt in der Schweiz, auch wenn sie während eines erfolglosen Asylverfahrens rund drei Jahre lang hier Wohnsitz hatte (DBM-act. 1/32, 1/63). Folglich dürfte auch die Begründung eines Rentenanspruchs durch Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften oder allfällig anrechenbare Beiträge ihres Ehemannes (des Beschwer-