Weiter ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Nachzugsfrist von Art. 47 AIG eingehalten hatte: Dem Beschwerdeführer wurde erst Ende 2014 die Niederlassungsbewilligung erteilt, womit die Nachzugsfrist neu zu laufen begann, weil er damit neu über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügte und zuvor bereits fristgemäss (aber erfolglos) um Familiennachzug für seine Ehefrau ersucht hatte (BGE 137 II 393, Erw. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_1154/2016 vom 25. August 2017, Erw. 2.2.1).