5.2. 5.2.1. Der Beschwerdeführer ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung und will mit seiner Ehefrau zusammenwohnen, womit die Voraussetzung von Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt ist. Gleiches gilt, wie bereits die Vorinstanz richtig festgestellt hat, für die Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 lit. b, c und d AIG (act. 5).