Nach dem Gesagten ist Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG so auszulegen, dass die beiden Voraussetzungen nicht kumulativ zu verstehen sind. Besteht nach Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs kein Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen, ist nicht weiter beachtlich, ob die nachziehende Person - 13 - zuvor Ergänzungsleistungen bezogen hat, wobei im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung immer auch die zukünftige Entwicklung zu beachten ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021, Erw. 6.1 und 6.4).