Ausgehend vom Normzweck von Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG ist es abwegig, dem Gesetzgeber zu unterstellen, er habe den Familiennachzug auch für den Fall verweigern wollen, bei welchem ein künftiger Bezug von Ergänzungsleistungen gestoppt werden kann. Dies umso mehr, als mit der genannten Bestimmung nicht bisheriges Verhalten sanktioniert, sondern eine Belastung der Wohlfahrt verhindert werden soll. Den Materialien lassen sich überdies, soweit ersichtlich, keine Hinweise auf ein qualifiziertes Schweigen entnehmen, aus welchem abzuleiten wäre, der Gesetzgeber sei im Bewusstsein um die Problematik davon ausgegangen, die Regelung sei klar und umfassend.