Sinn und Zweck der Regelung von Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG ist es, den Bezug von Ergänzungsleistungen zu verhindern. Offenbar hat der Gesetzgeber übersehen, dass in Konstellationen wie oben beschrieben dem Zweck der Norm bei Verweigerung des Gesuchs diametral entgegengewirkt wird, da der bereits laufende Bezug von Ergänzungsleistungen einzig durch Bewilligung des Gesuchs gestoppt werden kann. Mit anderen Worten liegt eine Gesetzeslücke vor, da sich die vorliegende Regelung als unvollständig erweist, weil sie eine Antwort gibt, die als sachlich unhaltbar angesehen werden muss (BGE 138 II 1, Erw. 4.2).