5.1.3. Gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG besteht ein Anspruch auf Familiennachzug nur dann, wenn die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen gemäss ELG bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte. Die beiden Voraussetzungen stehen auf den ersten Blick eigenständig nebeneinander. D.h., bezieht die nachziehende Person Ergänzungsleistungen, fällt der Anspruch auf Familiennachzug selbst dann dahin, wenn die nachzuziehende Person in der Schweiz ein derart grosses Einkommen erzielt, dass der Anspruch der nachziehenden Person auf Bezug von Ergänzungsleistungen mit Bewilligung des Familiennachzugs dahinfiele. Sinn und Zweck der Regelung von Art.