Der Beschwerdeführer legt nicht dar und aus den einschlägigen Gesetzesbestimmungen geht nicht hervor, dass der Bezug von Ergänzungsleistungen gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG den Familiennachzug einzig dann verbietet, wenn der nachziehenden Person ein Verschulden am Bezug von Ergänzungsleistungen zukommt. Mit der Vorinstanz ist deshalb im Ergebnis davon auszugehen, dass der Bezug von Ergänzungsleistungen den Familiennachzug gemäss nationalem Recht selbst dann verbietet, wenn der Bezug unverschuldet erfolgt.