Diese Voraussetzungen gelten verschuldensunabhängig, sofern das Gesetz nicht explizit etwas Anderes vorsieht (wie etwa in Art. 58a Abs. 2 AIG betreffend die Integrationskriterien des Spracherwerbs und der Teilnahme am Wirtschaftsleben; vgl. als Beispiel: Urteil des Bundesgerichts 2C_370/2021 vom 28. Dezember 2021, Erw. 3.4, wonach der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG objektiv und ohne Rücksicht auf das Verschulden zu beurteilen ist). Erst wenn aufgrund des nationalen oder internationalen Rechts die Verhältnismässigkeit der Verweigerung bzw. des Widerrufs einer Bewilligung zu überprüfen ist (vgl. soeben Erw.