inzwischen erfolgten Übernahme bzw. Neubeurteilung durch den Kanton Aargau als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Nachdem das MIKA und die Vorinstanz vorbehaltlos auf das Nachzugsgesuch eingetreten sind und keinerlei Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers vorliegen, wäre es zudem treuwidrig und widersprüchlich, die Zuständigkeit der hiesigen Migrationsbehörden im Beschwerdeverfahren nachträglich wieder infrage zu stellen.