Es findet sich hierzu lediglich ein Schreiben der (Walliser) DBM vom 14. August 2018, wonach die Sache "unseres Wissens erledigt" sei (MI-act. 43), und die nicht weiter belegte Angabe der früheren Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, wonach die Walliser Behörden zwar bereit gewesen seien, das Nachzugsgesuch neu zu beurteilen, der Beschwerdeführer das Verfahren aber zufolge seines Umzugs in den Kanton Aargau erneut beim (Aargauer) MIKA habe einleiten müssen (MI-act. 57). Die nachträglich vom Verwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 14. April 2021 beigezogenen Akten der DBM sind unvollständig bzw. gemäss E-Mail-Auskunft der DBM vom