wenn ein im Wegzugskanton hängiges Nachzugsgesuch noch nicht rechtskräftig erledigt worden ist. Das hängige Nachzugsgesuch im Wegzugskanton kann diesfalls als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden. Eine Neubeurteilung des Nachzugsgesuchs durch den Zuzugskanton erscheint aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit der Bewilligungssituation des anwesenheitsberechtigten Nachziehenden und kantonaler Auslegungsspielräume der Nachzugsvoraussetzungen denn auch gerechtfertigt.