Der Beschwerdeführer sei aufgrund mehrerer Krankheiten invalide und beziehe deshalb eine volle IV- Rente, weshalb ihm seine Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen nicht anzulasten sei. Gleich wie bei einer unverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit sei eine Verweigerung des Ehegattennachzugs deshalb unverhältnismässig, diskriminierend und ein unzulässiger Eingriff in das grundrechtlich geschützte Recht auf Familienleben sowie weitere völkerrechtliche Bestimmungen. Weiter wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer altersund invaliditätsbedingt in gesteigertem Masse auf ehelichen Beistand angewiesen sei. -7-