Der Bezug von Ergänzungsleistungen sei jedoch nach der historischen Meinung des Gesetzgebers, zur Vermeidung von Diskriminierungen und aus Gründen der Gleichbehandlung, dem Sozialhilfebezug gleichzusetzen, bei welchem ebenfalls die Gründe zu berücksichtigen seien, welche zur (Sozialhilfe-)Abhängigkeit geführt hätten. Der Beschwerdeführer sei aufgrund mehrerer Krankheiten invalide und beziehe deshalb eine volle IV- Rente, weshalb ihm seine Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen nicht anzulasten sei.