1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, dass er fristgerecht um Ehegattennachzug ersucht habe und bis auf den Bezug von Ergänzungsleistungen sämtliche Nachzugsvoraussetzungen erfülle. Der Bezug von Ergänzungsleistungen sei jedoch nach der historischen Meinung des Gesetzgebers, zur Vermeidung von Diskriminierungen und aus Gründen der Gleichbehandlung, dem Sozialhilfebezug gleichzusetzen, bei welchem ebenfalls die Gründe zu berücksichtigen seien, welche zur (Sozialhilfe-)Abhängigkeit geführt hätten.