Ergänzend führt die Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2020 an, dass der Ehegattennachzug an klare und unmissverständliche Bewilligungsvoraussetzungen geknüpft sei, welche unabhängig von den konkreten Bezugsgründen sowohl eine Sozialhilfeabhängigkeit als auch den Bezug von Ergänzungsleistungen ausschlössen. Die vom Beschwerdeführer zum Beweis des Gegenteils angeführten Bundesgerichtsentscheide seien nicht einschlägig, da sie sich auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, nicht aber auf den Familiennachzug beziehen würden.