SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer zwar fristgerecht um den Nachzug seiner Ehefrau ersucht habe, da die fünfjährige Nachzugsfrist mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung Ende 2014 neu begonnen habe. Jedoch sei er von Ergänzungsleistungen (EL) abhängig und sei eine Loslösung von denselben -6-