Nachdem sich die Beschwerde im Übrigen gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 11. Mai 2020 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierung, einzutreten (zur örtlichen Zuständigkeit vgl. hinten Erw. II./2).