Während die Vorinstanz mit Eingabe vom 16. März 2021 fristgerecht Stellung bezog, wurde die Stellungnahme des Beschwerdeführers (samt Beilage) vom 24. März 2021 erst nach Ablauf der angesetzten Frist eingereicht. Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme an einer Zuständigkeit des Kantons Aargau fest und der Beschwerdeführer hielt eine Zuständigkeit der hiesigen Instanzen zumindest aus Vertrauensschutzgründen für geboten (act. 51 ff., 55 ff.). Die Stellungnahmen wurden mit Instruktionsverfügungen vom 24. bzw. 25. März 2021 der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisname zugestellt (act. 53 f., 59 f.).