Mit Instruktionsverfügung vom 25. Februar 2021 setzte das Verwaltungsgericht den Parteien Frist an, um zur Zuständigkeit des Kantons Aargau und allfälligen Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer wurde überdies unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht dazu aufgefordert, über den Stand seines im Kanton Wallis anhängig gemachten Nachzugsgesuchs zu informieren und diesen mittels sachdienlicher Dokumente zu belegen (act. 46 ff.).