3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -3- Auf die weitere Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe seines aktuellen Rechtsvertreters vom 11. Juni 2020 liess der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 8 ff.): 1. Es seien der Einsprache-Entscheid vom 11. Mai 2020 bzw. die Verfügung vom 10. Dezember 2019 aufzuheben. 2. Es sei der Familiennachzug für B. gutzuheissen.