dannzumal kann sie auch angefochten werden (§ 28b Abs. 3 BauG). Der Wortlaut von § 28b Abs. 1 BauG spricht somit nicht für die von der Beschwerdeführerin geforderte Verwirkung. Er spricht jedoch auch nicht explizit dagegen, weshalb die grammatikalische Interpretation insoweit kein klares Ergebnis ergibt. Bezüglich des historischen Elements lässt sich festhalten, dass § 28b Abs. 1 Satz 1 BauG in der Botschaft zur Teilrevision des Baugesetzes nicht kommentiert ist (vgl. Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 2. Dezember 2015, Anpassungen an die Änderungen des Raumplanungsgesetzes des Bundes [