8. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Einspracheentscheids (Beschwerdeantrag 1). In ihrem Entscheid lehnte die Vorinstanz auch das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Einspracheverfahren ab. Auch diesbezüglich ist der Einspracheentscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. Begründungshalber wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen, die richtig festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin ihre Bedürftigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 34 VRPG nicht nachgewiesen hat (act. 8; vgl. auch act. 25 ff.).