6. Wie durch die Vorinstanz richtig dargelegt, tangiert mangels echter, geschützter Familienbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann die Verweigerung des Familiennachzugs für diesen den Anspruch der Eheleute auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nicht. Ebenso wenig wird durch die Verweigerung das nach Art. 8 EMRK geschützte Privatleben des noch immer im Ausland lebenden Ehemannes tangiert. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegt somit nicht vor.