5. Zwar steht die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung, wie jedes staatliche Handeln, grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV). Da jedoch der Ehemann der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten keinen Anspruch gestützt auf Art. 42 AuG hat, keine andere Rechtsgrundlage für eine Bewilligungserteilung ersichtlich ist und mit der Verweigerung auch nicht in eine bestehende Anwesenheitsberechtigung eingegriffen wird, bedarf es in Fällen wie dem Vorliegenden keiner eingehenden Verhältnismässigkeitsprüfung.